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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Platten Sailing Cuba S.A.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Platten Sailing Cuban S.A. Stand Januar 2022

  1. Die Chartergebühr bleibt im Besitz des Vercharterers, egal ob die Yacht während der Mietdauer benutzt wurde oder nicht und was die Gründe dieser eventuellen Vakanz sind, soweit diese nicht vom Vercharterer zu vertreten sind.
  2. Nutzungsausfall: Falls aufgrund einer plötzlich erfolgten Havarie, während der vorhergehenden Vermietung oder irgendeiner unabsichtlichen Verhinderung der Vercharterer, die vom Charterer gemietete Yacht nicht spätestens 48 Stunden nach dem vereinbarten Termin zur Verfügung stellen kann, hat dieser das Recht, dem Charterer ein anderes Schiff (Einrumpfyacht oder Katamaran) mit der gleichen Kojenzahl zu übergeben. Die nicht genutzte Zeit wird anteilig vergütet.
  3. Falls Teile der Ausrüstung während einer Vorcharter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz besorgt werden konnte, kann der Charterer nicht vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Verlust führt zu Seeuntüchtigkeit der Yacht.
  4. Die Haftung des Vercharterers ist in jedem Fall auf die Höhe der bezahlten Chartergebühr begrenzt.
  5. Der Vercharterer verpflichtet sich, eine Versicherung für die Yacht abzuschließen, die dem Charterer unter Abzug der Selbstbeteiligung eine gesetzliche Haftpflicht für verursachte Havarien am Schiff (ausgenommen verlorene Ausrüstungs- und Zuberhörteile), Diebstahl und Einbruch gewährleistet. Persönliche Effekten sind nicht versichert. Der Vercharterer haftet nicht für Unfallschäden, die auf dem Schiff reisende Personen erleiden.
  6. Der Vercharterer übergibt die Yacht see- und funktionstüchtig, sauber, mit vollem Dieseltank und einer gefüllten Gasflasche. Das Einchecken wird anhand einer Inventarliste durchgeführt. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden vom Charterer bei der Übernahme geprüft und bestätigt.
  7. Der Charterer verpflichtet sich, nur so viele Personen an Bord zu nehmen, wie für die Yacht zugelassen sind. Er verpflichtet sich, die Yacht nur zur Sportschifffahrt im Rahmen der gültigen Schifffahrts- und Zollgesetze zu benützen, unter Ausschluss jeglicher Art von Handel, Berufsfischerei, Vermietung, Transport, Teilnahme an Wettfahrten o.ä.. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist der Charterer allein verantwortlich gegenüber See- und Zollämtern, in Prozessen, Strafverfolgungen, für Geldstrafen sowie durch ihn hervorgerufene Beschlagnahmen, auch im Falle unbewußter Schuld. Untervermietung und Verleih sind nicht gestattet.
  8. Die vollständig ausgefüllte Crewliste muss dem Vercharterer mindestens 14 Tage vor Charterbeginn vorliegen. Sofern die Crewliste zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt, übernimmt der Vercharterer keine Gewährleistung für die rechtzeitige Erteilung der unbedingt erforderlichen behördlichen Genehmigungen und damit für den pünktlichen Törnbeginn. Falls einzelnen Crewmitgliedern die Seefahrt in kubanischen Gewässern nicht erlaubt werden sollte, so berechtigt dies nicht zum Rücktritt von der gesamten Charter.
  9. Die Crew besteht aus mindestens einem Skipper und mindestens einem weiteren Crewmitglied. Personen, die nicht auf der behördlich genehmigten Crewliste aufgeführt sind, dürfen nicht an Bord gelangen.
  10. Wird vom Charterer ein Skipper für die Charter benötigt, kann ein Skipper vom kubanischen Hafenbetreiber Marlin auf eigene Rechnung angemietet werden. Platten Sailing Cuban S.A. vermietet keine Skipper.
  11. Auch wenn der Charterer nicht der Skipper des Schiffes ist bleibt der Charterer in jedem Fall für das Boot sowie das Verhalten und das Wohlbefinden der Besatzung verantwortlich.
  12. Fahrgebiet sind die kubanischen Hoheitsgewässer, diese dürfen keinesfalls verlassen werden. Sperrgebiete sind zu beachten.
  13. Der Charterer erklärt sich damit einverstanden, den Hafen oder den Liegeplatz nicht zu verlassen, wenn die Hafenbehörden die Navigation verboten haben. Der Charterer verpflichtet sich, alle Navigations- und Routenanweisungen zu befolgen, die ihm der Vercharterer insbesondere bei schlechtem Wetter gibt.
  14. Der Charterer hat die zwingende Pflicht, die ihm übergebenen Logbuchblätter gewissenhaft und vollständig zu fuhren und bei Charterende an den Basisleiter zu übergeben. Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche, insbesondere von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen sind ausgeschlossen, wenn der Charterer/Skipper kein Logbuch geführt haben sollte oder die Logbuchführung mangelhaft ist.
  15. Fahrten sind zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang untersagt, sofern eine Nachtfahrt wegen einer Überführung oder der Distanzen zwischen den Inseln erforderlich ist, ist diese so zu planen, dass eine Anlandung nur zur Tageszeit erfolgt. Bei Bareboatcharter ist vom Kunden eine Erklärung zu unterzeichnen, die ihn bei einer Missachtung bei Schadeneintritt regresspflichtig macht.
  16. Brennstoffe, Treibstoffe und Hafengebühren gehen zu Lasten des Charterers. Der Charterer achtet während des Törns sorgfältig auf die notwendigen Kontrollen an Rumpf und Rigg sowie Motor (Ölstand, Kühlwasser etc.) und ergreift alle zur Werterhaltung und Funktionsfähigkeit der Yacht nötigen Maßnahmen.
  17. Der Charterer verpflichtet sich am Abend vor Charterende im Heimathafen einzulaufen. Eine spätere Rückkehr bedarf der Abstimmung mit dem Vercharterer.
  18. Im Falle einer verspäteten Rückgabe der Yacht verpflichtet sich der Charterer, dem Vercharterer die anteilige Chartergebühr zuzüglich 50% zu zahlen. Jeder begonnene Tag wird als ganzer Tag betrachtet. Wenn der Charterer die Yacht an einem anderen Ort als dem angegebenen Endhafen verlässt, verpflichtet er sich, dem Vercharterer alle Gebühren für das Zurücksegeln der Yacht sowie eine anteilige Entschädigung für die Chartergebühr für die Anzahl der Tage zu zahlen, die erforderlich sind, um das Boot zur Basis zurückzusegeln. Er verpflichtet sich, Verluste und Schäden zu ersetzen, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind und bis zur Rückgabe auf oder an der Yacht auftreten. Der Charterer bleibt bis zur Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls und der endgültigen Rückgabe der Yacht voll verantwortlich.
  19. Der Charterer muss die Yacht und ihre Ausrüstung mit vollem Dieseltank, in gutem Zustand und funktionsfähig zurückgeben. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sind unaufgefordert bei der Rückkehr anzuzeigen. Der Charterer weist ausdrücklich auf alle ihm bekannten Schäden hin.
  20. Nach dem Ausladen der persönlichen Gegenstände wird die Yacht durch den Beauftragten des Vercharterers ausgecheckt. Wenn der Zustand bei der Rückgabe zufriedenstellend ist, wird die Kaution zurückgegeben.
  21. Bei berechtigten Forderungen gegenüber dem Charterer hat der Vercharterer das Recht einen angemessenen Teil der Kaution einzubehalten bis eine prüfbare Abrechnung der Forderungen erstellt und dem Charterer zugegangen ist.
  22. Falls ein geringfügiger Schaden die Weiterfahrt der Yacht nicht behindert muss der Charterer mindestens 24 Stunden vor Charterende zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit die Nutzung für den nachfolgenden Charterer nicht verzögert wird (Nutzungsausfall siehe oben).
  23. Bei kleinen Schäden bis 50 Euro ist der Charterer berechtigt, Reparaturen in eigener Initiative zu veranlassen. Bei einer darüber hinausgehenden Reparatur hat der Charterer beim Vercharterer per Telefon Rat und eine Reparaturgenehmigung einzuholen. Eigenreparaturen durch Nichtfachleute sind unzulässig). Quittungen sowie ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.
  24. Im Falle von schwerer Havarie (Zusammenstoß, Brand etc.) und Diebstahl muss der Charterer ein Protokoll durch einen amtlichen Sachverständigen (evtl. Hafenmeister o. ähnliche) anfertigen lassen und umgehend den Vercharterer per Telefon zu benachrichtigen und seine Anweisungen einholen.
  25. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Falls der Charterer diese Formalitäten nicht erfüllt, kann er zum Ersatz des gesamten Schadens herangezogen werden. Vorstehendes gilt auch bei Beschlagnahme (unbedingt Kopie der Anzeige vorlegen).
  26. Nutzungsausfall aufgrund sich plötzlich ereignender Schäden während der Mietdauer führt nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung des ganzen oder teilweisen Mietpreises. Wasserentsalzungsanlage, Klimaanlage sowie Generator sind Zusatzausrüstung. Funktioniert eines dieser Geräte bei der Übernahme durch den Charter nicht, werden sie bei der Minderung des Charterpreises mit jeweils 5 % des Charterpreises angesetzt.
  27. Eventuelle Reklamationen des Charterers sind bis spätestens 14 Tage nach Charterende dem Vercharterer oder der Agentur als dessen Vertreter schriftlich anzuzeigen und können nur dann bearbeitet werden, wenn der betreffende Tatbestand vom Charterer bereits bei Rückgabe des Schiffes dem Vercharterer schriftlich angezeigt und der Empfang schriftlich bestätigt wurde.
  28. Der Vertrag ist für den Vercharterer bindend, sobald dem Vercharterer ein vom Charterer unterzeichnetes Vertragsexemplar vorliegt und die erste Teilzahlung beim Vercharterer eingegangen ist.
  29. Falls der Charterer nach dessen Unterzeichnung vom Vertrag zurücktritt, werden folgende Stornokosten fällig: ab Vertragsunterzeichnung 20%, ab 6 Monate vor Charterbeginn 50%, ab 4 Wochen vor Charterbeginn 100% des Charterpreises.
  30. Höhere Gewalt: Der Vercharterer haftet nicht für Verluste, Schäden, Verzögerungen oder Ausfälle, die auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen sind. Einschließlich Ereignisse höherer Gewalt, Feuer, Naturgewalten, Epidemien, Krieg und kriegsähnliche Handlungen, Aufstand, Revolution oder Bürgerkrieg, Piraterie, Zivilkrieg oder feindliche Aktionen, Streiks oder Differenzen mit Arbeitern, Handlungen des Staatsfeindes. Einschließlich Bundes- oder Landesgesetze, Regeln und Vorschriften von Regierungsbehörden, die die Rechtshoheit besitzen oder geltend machen, oder von anderen Gruppen, Organisationen oder informellen Vereinigungen (unabhängig davon, ob sie formell als Regierung anerkannt sind oder nicht), und alle anderen Gründe, die sich der angemessenen Kontrolle des Vercharterers entziehen und die eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit unmöglich machen.
    1. Im Falle des Ausfalls der Leistungserbringung wird gemeinsam mit dem Charter ein neuer Termin für die Leistungserbringung vereinbart. Getätigte Zahlungen werden angerechnet.
    2. Im Falle der verspäteten Leistungserbringung wird die Gesamtdauer der Leistung oder das Enddatum der Leistung in Abstimmung mit dem Charterer beibehalten. (Nutzungsausfall siehe oben)
    3. Der Charterer verzichtet auf alle Ansprüche, Schäden, Schulden, Verbindlichkeiten, Forderungen, Kosten, Ausgaben, Zinsen, Klagen und/oder Anwaltsgebühren, die sich aus einer Verzögerung der Charter ergeben.
  31. Der Charterer zahlt vor Ort eine Touristenabgabe an die staatliche Hafenbehörde in der Höhe von 12 US$ - (nur per Kreditkarte zahlbar) pro Person und Tag. Kinder unter 12 Jahren sind davon befreit.
  32. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Cienfuegos, Kuba.
  33. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so gelten die übrigen Bestimmungen dennoch. Mündliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.